Das Finanzgericht Köln (FG) hat mit Urteil vom 09.08.2018, AZ 11 K 2738/14, entschieden, dass eine Kapitalauszahlung aus einem 401(k) Pension Plan nach Maßgabe des § 22 Nr. 5 Satz 2 c) EStG (Unterschiedsbetrag) zu versteuern ist, wenn nicht die Voraussetzungen einer Gleichstellung nach Art. 18A DBA-USA-ESt und dem Protokoll hierzu vorliegen. Eine generelle Gleichstellung von US-Altersvorsorgeplänen und deutschen steuerliche begünstigten Direktversicherungen sei dem Protokoll zu Art. 18A DBA-USA-ESt nicht zu entnehmen. Gegen die Entscheidung wurde Revision zum BFH zugelassen. Dort ist das Verfahren unter dem AZ X R 29/18 anhängig.
Anmerkung:
Gegenstand der Entscheidung war zwar nicht die Zahlung an einen Todesfallbegünstigten eines US-Altersvorsorgeplan, für diesen kann aber nichts anderes gelten. Vielmehr ist es gerade bei einer Todesfallleistung oftmals so, dass der Einzahler sein Leben lang in den USA gelebt hat und der einzige Bezug zu Deutschland der Wohnsitz des Todesfallbegünstigten ist. In solchen Fällen scheidet eine nachgelagerte Besteuerung aus und nur der Unterschiedsbetrag (Kapitalzahlung) bzw. der Ertragsanteil (periodische Zahlung) ist steuerlich zu erfassen.
Die Entscheidung ist zu Zahlungen aus einem 401(k) ergangen. Für eine Zahlung aus einem IRA oder einem anderen steuerlich begünstigten US-Altersvorsorgeplan (tax deferred savings plan) dürfte nichts anderes gelten.
Weiterführende Informationen: Eine einführende Darstellung zu den Rechtsfolgen des Todes bei einem US-Altersvorsorgeplan - einschließlich Fragen der Nachlass- und Erbschaftsteuer - finden Sie auch in unserem Beitrag US-Altersvorgeplan: Rechtsfolgen des Todes und Steuern.