Erbschaftssteuer: Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat mit Urteil v. 27.11.2013 - 4 K 689/12 Erb – entschieden, dass ein in der Schweiz lebender Erbe, der nur hinsichtlich eines in Deutschland belegenen Grundstücks (beschränkt) erbschaftsteuerpflichtig ist, Anspruch auf denselben Freibetrag hat, wie ein Erbe, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Sachverhalt

Der Kläger in dem Verfahren war Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz. Die Ehefrau des Klägers - ebenfalls Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz - verstarb im März 2009 in der Schweiz und wurde vom Kläger allein beerbt. Im Nachlass der Ehefrau (Erblasserin) war unter anderem eine Immobilie Deutschland mit einem Grundbesitzwert EUR 329.200. Ferner war die Erblasserin Inhaberin von Konten bei zwei Banken in Deutschland, die Guthaben von insgesamt EUR 33.689,72 aufwiesen. Darüber hinaus war sie Inhaberin von Konten bei Schweizer Banken, die Guthaben von insgesamt umgerechnet EUR 169.508,04 aufwiesen.

Das beklagte Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest, wobei zwar nur der Erwerb der Immobilie in Deutschland berücksichtigt, aber auch nur persönlicher Freibetrag i.H.v. EUR 2.000 gewährt wurde. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, den das Finanzamt zurückwies. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger unterliege mit seinem Erwerb von Todes wegen hinsichtlich des deutschen Grundstücks der beschränkten Erbschaftssteuerpflicht. Daher könne ihm nach § 16 (2) des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) nur ein Freibetrag von EUR 2.000 gewährt werden. 

Hiergegen erhob der überlebende Ehegatte Klage beim FG Düsseldorf und argumentierte, § 16 (2) ErbStG verstoße wegen der Ungleichbehandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen gegen die durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit. Daher könne der volle Freibetrag nach § 16 (1) Nr. 1 ErbStG in Höhe von EUR 500.000,-- beansprucht werden. 

Das Finanzgericht folgte dieser Begründung unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17. Oktober 2013 (Rs. C-181/12). 

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